Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht

Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht

Die GLP spricht sich klar für die Einführung eines eigenständigen Foltertatbestandes im Schweizer Strafrecht aus. Nachfolgend finden Sie unsere Einschätzungen und Überlegungen zur Vernehmlassungsvorlage.

Obwohl die Schweiz seit 1987 Vertragsstaat der UN-Antifolterkonvention ist, haben wir diese noch nicht umgesetzt. Derzeit wird in der Schweiz zwar die Ahndung von Folter als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermöglicht. Eine Definition des Strafbestandes fehlt aber im nationalen Recht. Der UNO-Ausschuss gegen Folter hat die Schweiz diesbezüglich wiederholt gerügt. 

 

​Der UNO-Ausschuss hat in anderen Vertragsstaaten der Antifolterkonvention beobachtet, dass die Einführung eines spezifischen Straftatbestandes mit einer klaren Definition von Folter eine präventive Wirkung entfaltet. Zudem erfordert die Implementierung eines solchen Tatbestandes keine zusätzlichen Ressourcen der Schweiz, da die bestehenden Institutionen bereits in der Lage sind, entsprechende Fälle zu verfolgen.​ 

 

Unsere Position 

Die GLP spricht sich daher klar für die Einführung eines eigenständigen Foltertatbestandes im Schweizer Strafrecht aus. So könnten wir diese Lücke in unserem Rechtssystem schliessen und unsere längst überfällige internationale Verpflichtung erfüllen. Wichtig ist uns, dass der mögliche Täterkreis neben den staatlichen Akteur:innen und deren Hilfspersonen auch ⁠⁠Akteur:innen umfasst, die Mitglieder oder Teil einer Organisation sind, die in ihrem Gewaltmonopol vergleichbar mit staatlichen Strukturen ist. 

 

Im Detail 

Eintreten 

Wir unterstützen das Eintreten auf die Vorlage und lehnen den Antrag der Minderheit Bühler ab, die nicht auf den Entwurf eintreten möchte. 

 

Art. 124a: Variante 1 

Variante 1 berücksichtigt in ihrer Formulierung sowohl staatliche als auch quasi-staatliche Akteur:innen, weshalb wir sie befürworten.