Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+

Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, am Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bäuerliche Bodenrecht (BGBB) teilnehmen zu können.

Mit der Teilrevision des BGBB wird punktuell der Vollzug geschärft und geklärt, zudem wird die Position der Ehegatten gestärkt. Diese beiden Punkte sind für uns die wesentlichen Verbesserungen gegenüber der bestehenden Gesetzgebung. Die Revision stellt jedoch keine wesentlichen Weichen neu. Wir hätten eine umfangreichere Revision begrüsst, welche explizit das landwirtschaftliche Unternehmertum stärkt, wie dies das Parlament mit der überwiesenen Motion 22.4253 WAK-S auch gefordert hat. Entgegen dem Auftrag aus der Motion wurde die Vorlage hingegen als Anlass genommen, Gesetzesanpassungen vorzunehmen, welche eine massive Erschwerung des Natur- und Gewässerschutzes zur Folge haben. Die Änderungen bei Art. 62 Bst. h sowie Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e sind kein materieller Auftrag der Motion 22.4253, die mit der Vorlage umgesetzt werden soll. Sie widersprechen aber der aktuellen Gesetzgebung und Verfassungsbestimmung, weshalb wir sie klar zurückweisen.  

 

In der Gesellschaft hat die Industrialisierung die Trennung von Arbeit und Freizeit, von Beruf und Familie, von Wohn- und Arbeitsort ermöglicht. Diese Trennung hat in KMU (landwirtschaftlich und nichtlandwirtschaftlich) in diesem Umfang bisher nicht stattgefunden. Mit der Revision des BGBB sollten die unternehmerischen Freiheiten der Landwirt:innen gestärkt werden, ohne dabei zu verlangen, dass es in der Landwirtschaft so bleiben muss, wie es bis jetzt war und dass das Ideal immer noch (im 21. Jahrhundert) der Familienbetrieb als Einheit ist. 

 

Der erläuternde Bericht ist in weiten Teilen oberflächlich abgefasst. Erstaunlich auch ist der weitgehende Verzicht auf die Berücksichtigung von Erkenntnissen aus Lehre und Rechtsprechung seit der letzten grösseren Revision des BGBB. Ebenso fehlt eine Analyse der Veränderungen in Gesellschaft, Familie und Landwirtschaft, soweit sie den Regelungsgegenstand des BGBB berühren. Auf der Basis einer solchen Analyse liesse sich auch der Änderungsbedarf herleiten. 

 

Zu Belastungsgrenze (Artikel 73, Abs. 1) sind wir unschlüssig, ob eine Erhöhung oder Beibehaltung des Werts für gesündere Betriebe sorgt. Aus liberaler Sicht wäre eine Abschaffung der Belastungsgrenze als Wert zu prüfen. Wir sehen die Landwirt:innen als Unternehmer:innen und trauen ihnen zu, finanziell sinnvolle Entscheide zu treffen. Deshalb müssten die Überlegungen dahin gehen, die Belastungsgrenze ebenso wie gewisse Instrumente (Betriebshilfedarlehen, IK und Starthilfe) zu überprüfen. Ziel müsste sein, dass in der Landwirtschaft investiertes Kapital für die Landwirt:innen rentabel ist.