International und gerade in der EU fand zuletzt eine Entwicklung mit zwei gegensätzlichen Richtungen statt. Die EU hat mit der Omnibus-Richtlinie einerseits den Anwendungsbereich für die Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten eingeschränkt, um Unternehmen zu entlasten. Sie hat aber andererseits an der Einführung von Sorgfaltspflichten und an Leitplanken für Haftungsregeln sowie einer Aufsicht grundsätzlich festgehalten. Dieser Ansatz im Sinne von «Handeln statt Berichten» mit einem stärkeren Fokus auf wirksame, durchsetzbare Sorgfaltspflichten anstelle einer Ausdehnung der Berichterstattung erachtet die GLP als zielgerichtet und effizient. Die GLP begrüsst daher, dass sich der Bundesrat mit dem indirekten Gegenvorschlag an der EU-Omnibus-Richtlinie orientiert und risikobasierte Sorgfaltspflichten zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt über eine spezialgesetzliche Haftungsregel und Aufsicht sanktionierbar macht, aber im Gegenzug die Anzahl Unternehmen, welche Berichterstat-tungspflichten unterstehen, deutlich senkt.
Klärungsbedarf besteht für die GLP bezüglich des Geltungsbereichs. Der indirekte Gegenentwurf definiert die Schwellenwerte für den Geltungsbereich der erweiterten Sorgfaltspflichten analog zur EU (>5’000 Mitarbeitende und >1,5 Mrd. Franken Umsatz). Eine solche Orientierung an der EU ist grundsätzlich sinnvoll: Damit werden Unternehmen erfasst, die ohnehin bereits in der EU den Sorgfaltspflichten unterstehen, sodass ihnen dank kongruenter Regelung Doppelspurigkeiten erspart bleiben. Im erläuternden Bericht des Bundesrates fehlt jedoch eine Analyse, ob mit diesem Geltungsbereich tatsächlich diejenigen Unternehmen in risikoreichen Bereichen mit den grössten Auswirkungen erfasst werden. Eine solche Analyse ist nachzuholen, zumal bereits heute über die EU-Drittstaatenregelung mehr Schweizer Grossunternehmen Sorgfaltspflichten unterstehen als nach dem im indirekten Gegenvorschlag vorgesehenen Geltungsbereich.
Schliesslich begrüsst die GLP, dass der Umfang von Informationen, welche Grossunternehmen von ihren KMU-Geschäftspartnern anfordern können, limitiert wird und Grossunternehmen verpflichtet sind, KMU zu unterstützen. Die Unterstützungspflicht ist allerdings im Gesetz sehr offen formuliert. Es scheint fraglich, ob daraus explizit Unterstützungsleistungen ableitbar sind. Die GLP fordert, dass in den Erläuterungen konkreter ausgeführt wird, auf welche Unterstützungspflichten sich KMU berufen können. Auch soll die Rolle der Aufsicht bei der Durchsetzung dieser Unterstützungspflichten geklärt werden. Die GLP fordert zudem, dass auch der Bund Massnahmen ergreift, um KMU zusätzlich zu unterstützen, wie bspw. eine temporäre Aufstockung bestehender Anlaufstellen und Helpdesks für Fragen von KMU in der Einführungszeit.