Nach Meinung der Grünliberalen ist es nicht stufengerecht, einen Maximalbetrag der Gebühr im Gesetz zu verankern, wie es die Kommissionsmehrheit vorschlägt (maximal 2'000 Franken). Eine solche Regelung gehört in die Verordnung wie in anderen Rechtsgebieten auch. Bei Artikel 17 Absatz 2 des Vorentwurfs wird daher die Version der Kommissionsminderheit unterstützt, welche keine Maximalbetrag enthält.