Gefälschte Unterschriften und andere Missbräuche im Zusammenhang mit Unterschriftensammlungen untergraben das Vertrauen der Bevölkerung in die direktdemokratischen Prozesse. Die GLP begrüsst deshalb den Verhaltenskodex und die darin vorgesehenen Anforderungen an kommerzielle Anbieter bzgl. Qualität der Informationen, Verhalten bei der Unterschriftensammlung, Transparenz und Rückverfolgbarkeit sowie die Vorgabe nur mit Mandat zu sammeln. Der Verhaltenskodex ist ein zielgerichtetes Instrument zur Stärkung der Integrität von Unterschriftensammlungen, das rasch eingeführt werden kann. Er ergänzt die bestehende Regulierung durch freiwillige Selbstverpflichtungen und wahrt damit die niederschwellige Nutzung der direktdemokratischen Instrumente.
Wichtig ist, dass weitergehende Anforderungen wie etwa Schulungen wie vorgesehen nur für kommerzielle, bezahlte Unterschriftensammlerinnen und -sammler gelten und das Engagement von Freiwilligen oder Parteimitgliedern nicht eingeschränkt wird. Auch die Vorgaben zur Vergabe von Mandaten müssen administrativ einfach umsetzbar sein. Damit bleibt der Zugang zu den Volksrechten wie dem Initiativ- und Referendumsrecht für Einzelpersonen, Komitees und Parteien weiterhin möglichst niederschwellig. In der entsprechenden Ziffer 3.2.4 des Kodex, sollte die Abgrenzung der Anforderungen an kommerzielle Sammelnde und politisch engagierte – aber allenfalls indirekt bezahlte – Personen (bspw. Angestellte einer Partei) noch klarer vorgenommen werden. Die vorgesehenen Mindeststandards für das kommerzielle Sammeln begrüssen wir jedoch ausdrücklich. Verbote für das gewerbsmässige Unterschriftensammeln lehnen wir ab.
Darüber hinaus regt die GLP an, den Verhaltenskodex nach Möglichkeit so zu formulieren, dass er in Zukunft auch für die digitale Unterschriftensammlung anwendbar ist. Dementsprechend sollte in die Zielsetzung des Verhaltenskodexes aufgenommen werden, dass sich die Unterzeichner verpflichten, die Vorgaben auch bei einer zukünftigen Möglichkeit der digitalen Unterschriftensammlung nach Möglichkeit anzuwenden.
Die GLP begrüsst auch die Aufnahme von Ziffer 3.1.2 zu «Fairness und Fairplay». Nach Ansicht der GLP sollte diese Ziffer jedoch um ein Bekenntnis der politischen Akteure zu einer faktentreuen und nicht irreführenden Argumentation wie folgt ergänzt werden:
«Sie wenden keine aggressiven und unlauteren Sammelmethoden an. Solche liegen beispielsweise vor, wenn die Entscheidung, ein Volksbegehren zu unterschreiben oder nicht, durch Drängen oder durch das Vorbringen sachfremder oder irreführender Argumente beeinflusst wird, […].».
Die GLP befürwortet zudem die Einführung einer Aufsichts- oder Kontrollfunktion zur Durchsetzung des Kernanliegens des Verhaltenskodexes, der Vermeidung von Unterschriftenfälschungen. Eine gewisse Aufsicht ist notwendig, damit der Verhaltenskodex glaubwürdig ist. Die GLP regt an, die Aufsicht und Kontrolle administrativ einfach umzusetzen, bspw. über eine Ombudsstelle, die auf Meldung hin agiert.
Weiter begrüsst die GLP die Pflicht, Namen und Logo der kommerziellen Anbieterin sowie Vor- und Nachname des bezahlten Sammlers oder der bezahlten Sammlerin auf dem Unterschriftenbogen zu vermerken. Dies erhöht die Rückverfolgbarkeit und erleichtert Kontrollen, wie dies auch die Motion 24.3875 Schaffner «Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – auch bei Unterschriftensammlungen» fordert. In diesem Zusammenhang begrüsst die GLP auch die weiteren Massnahmen der Bundeskanzlei, wie verstärkte Kontrollen bei der Auszählung der Unterschriften, das Meldungsmonitoring für Gemeinden und Kantone sowie der Austausch mit der Wissenschaft, um technische und prozessuale Lösungen zur Wahrung der Integrität der Unterschriftensammlungen zu erarbeiten.
Die GLP ist schliesslich bereit, dem Kodex beizutreten, sofern er wie vorgeschlagen umgesetzt wird.