Der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen, wie dies bei der alternierenden Obhut der Fall ist, soll gefördert werden, wenn dies im Interesse des Kindes ist. Seit dem 1. Januar 2017 ist die zuständige Behörde bei gemeinsamer elterlicher Sorge gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, ob die alternierende Obhut im Einzelfall die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung ist. Dies aber nur, wenn ein Elternteil oder das Kind eine alternierende Obhut verlangt. In der Praxis führt dies dazu, dass die alternierende Obhut oft nur dann angeordnet wird, wenn beide Eltern dies beantragen. Eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Kindes wäre wünschenswert.
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Aus Sicht der GLP soll bei der Regelung der Eltern-Kind-Verhältnisses das Kindeswohl an erster Stelle stehen. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten, wie dies auch das Bundesgericht festgehalten hat. In der Regel ist es im Interesse des Kindes einen regelmässigen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen zu können, wie dies eine alternierende Obhut bzw. Betreuung des Kindes vorsieht. Zudem erlaubt eine alternierende Betreuung die Chancengleichheit und den Zugang zum Arbeitsmarkt für beide Elternteile zu begünstigen. Entsprechend soll die alternierende Betreuung zu gleichen Teilen vorrangig zu prüfen sein.
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Die GLP spricht sich daher für die Variante 2 zur Umsetzung der Pa. Iv. Kamerzin aus. Die zuständige Behörde soll gesetzlich verpflichtet werden, die Möglichkeit einer Beteiligung der Eltern an der Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen immer aktiv zu prüfen, wobei abweichende Vereinbarungen (z.B. 60/40) weiterhin möglich sein sollen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Prüfung soll weiterhin in Bezug zu den Anliegen der Beteiligten stehen, aber unabhängig von einem entsprechenden Antrag erfolgen, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in diesem Punkt Uneinigkeit zwischen den Eltern herrscht. Diese antragsunabhängige Prüfung trägt dazu bei, die Interessen des Kindes besser zu berücksichtigen.