Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern»

Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern»

Der Bundesrat schafft in Erfüllung der Motion Schilliger unnötige Hürden für die Einführung von Tempo 30 und greift damit in die Gemeindeautonomie ein. Die GLP lehnt diese Bevormundung klar ab. Tempo 30 ist oft eine effiziente und kostengünstige Massnahme für mehr Sicherheit, weniger Lärm und eine höhere Lebensqualität. Gemeinden wissen selber am besten, wo Tempo 30 sinnvoll ist – nicht der Bund.

Die Motion 21.4516 Schilliger und die vorliegende Umsetzung stellen einen unnötigen Eingriff in die Gemeinde-autonomie dar, welchen die GLP klar ablehnt. Tempo 30 kann in vielen Situationen eine pragmatische, wirk-same und kosteneffiziente Massnahme sein – etwa um Lärm zu senken, die Sicherheit zu erhöhen und die Le-bensqualität in Quartieren zu verbessern. Städte und Gemeinden sind selbst am besten in der Lage zu entschei-den, in welchen Strassen Tempo 30 angepasst ist. Sie haben die Fachexpertise, kennen die örtlichen Verhält-nisse und die Bedürfnisse ihrer Einwohner/innen. Die GLP lehnt daher die Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger entschieden ab. Sie erfolgt ohne Not und missachtet den in der Schweiz gelebten Föderalismus und das bewährte Subsidiaritätsprinzip.


Die GLP lehnt insbesondere die Änderung in Art. 108 Abs. 2 Bst. d E-SSV ab, wonach eine Höchstgeschwindig-keitsbegrenzung nur möglich sein soll, wenn eine Minderung von Umweltbelastungen, wie Lärm, nicht anders möglich ist. Ein solcher Massnahmenzwang führt bei Gemeinden und Kantonen zu Mehrkosten, Verzögerungen und zusätzlichem Aufwand und schränkt den lokalen Handlungsspielraum unnötig ein. Kantonale und kommu-nale Behörden sollen selbst abwägen können, ob eine Temporeduktionen, lärmarme Belege oder eine Kombi-nation von beiden Massnahmen, das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis hat. Eine Übersteuerung durch den Bund ist nicht notwendig. Das Anliegen der Motion kann bereits dadurch erfüllt werden, dass die Beachtung der Hie-rarchie des Strassennetztes explizit in Art. 108 Abs. 1 SVV verankert wird, um damit die bestehende Praxis rechtlich zu verankern.