Wir begrüssen, dass die Ausführungsverordnungen gewisse Ausnahmen vom allgemeinen Reiseverbot vorsehen und insbesondere auch die Erwerbstätigkeit im Ausland und die Ausübung eines Sorge- oder Besuchsrechts bei Kindern als wichtige persönliche Gründe berücksichtigen. Die Ausnahmen genügen aber nicht. Insbesondere sind Besuche zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu nahen Familienangehörigen als wichtigen Grund aufzunehmen.
Die Umsetzung des Reiseverbot über Einzelfallbewilligungen selbst für kurze Reisen in Nachbarländern droht zudem zu unnötigen Hürden und Vollzugsaufwand zu führen. Für Arbeitgeber ist es unattraktiv, Arbeitnehmende einzustellen, welche selbst für kürzere Geschäftsaufträge im Nachbarland eine Bewilligung einholen müssen. Damit sinkt die Arbeitsmarktfähigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen. Auch die Integration von Kindern und Jugendlichen wird erheblich erschwert, wenn für jedes Fussballspiel eine Reisebewilligung eingeholt werden muss. Zudem schafft das Erfordernis einer Einzelfallbewilligung auch einen erheblichen administrativen Aufwand bei den kantonalen und nationalen Vollzugsbehörden sowie bei den Betroffenen selbst und widerspricht dem Anspruch an ein effizientes und schlankes Vollzugsregime.
Die GLP fordert deshalb folgende Anpassungen, um dem Recht auf Privat- und Familienleben Rechnung zu tragen, die Arbeitsmarktintegration zu stärken und die Vollzugseffizienz zu verbessern:
Keine unnötige Einschränkung des Familienlebens
Antrag: Besuche zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu nahen Familienangehörigen sind als wichtiger Grund in Art. 9 Abs. 1 VE-RDV aufzunehmen, um bspw. den Besuch der Hochzeit der Kinder oder ein Besuch bei der Geburt eines Enkels zu ermöglichen.
Zudem müssen dringende Gesuche schnellstmöglich behandelt werden. Entsprechend ist in Art. 9 VE-RDV festzuhalten, dass die Behörden spätestens innerhalb von 14 Tage und bei dringenden Gründen (namentlich schwere Krankheit und Todesfall) innerhalb von zwei Tagen entscheiden, wenn die erforderlichen Unterlagen für die Gesuchsprüfung vorliegen.
Begründung:
Ziel der Revision von 2021 war es, Reisen in das Heimat- und Herkunftsland gemäss der Motion 15.3953, zu verhindern. Um auch Reisen via die Nachbarländer in das Heimatland zu verhindern, wurde ein generelles Reiseverbot eingeführt. Reisen aus wichtigen Gründen sollen jedoch weiterhin möglich sein. Denn die Reise- und Bewegungsfreiheit sowie das Recht auf ein Familienleben sind Grundrechte, deren Einschränkung einen klaren Handlungsbedarf voraussetzen. Bei kürzeren Reisen zu nahen Familienangehörigen in andere Länder als das Heimat- oder Herkunftsland ist die Notwendigkeit einer solchen Einschränkung nicht gegeben, weshalb solche Reisen ermöglicht werden sollen. Bei Reisen aus dringenden Gründen ist zudem eine prioritäre Behandlung zu gewährleisten, weshalb eine feste Frist aufzunehmen ist.
Administrative Entlastung und bessere Arbeitsmarktfähigkeit dank Dauerbewilligung
Antrag: Für regelmässig anfallende Reisen von wenigen Tagen im Schengen-Raum nach Gründen gemäss Art. 9 Abs. 1 VE-RDV, insbesondere im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung, soll das SEM eine Dauerbewilligung ausstellen, deren Gültigkeit auch 30 Tage gemäss Art. 9 Abs. 4 VE-RDV überschreiten kann. So soll es bspw. möglich sein, Personen mit einer grenznahen Erwerbstätigkeit eine Dauerbewilligung für die Erledigung von Geschäftsaufträgen auszustellen, ohne, dass eine solche jeden Monat erneuert werden muss.
Begründung:
Mit einer Dauerbewilligung für Reisen von wenigen Tagen im Schengen-Raum kann das ursprüngliche Ziel der Motion erfüllt werden, aber zugleich der administrative Aufwand gesenkt und die Integration der Personen in den Arbeitsmarkt verbessert werden. Dies spart Kosten bei den Vollzugsbehörden sowie bei der Sozialhilfe dank besserer Erwerbsmöglichkeiten.