Nach der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS im Frühling 2023 beschloss der Bundesrat gestützt auf den Bericht zur Bankenstabilität sowie den Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK), die festgestellten Lücken im TBTF-Dispositiv anzugehen. Die GLP begrüsst dieses Vorgehen grundsätzlich: Beide Berichte zeigen klar, dass es neben gravierenden Führungsversagen bei der Credit Suisse auch Anpassungsbedarf in der Regulierung systemrelevanter Institute gibt, insbesondere angesichts der neuen Ausgangslage mit einer einzigen, im internationalen Vergleich sehr grossen global tätigen systemrelevanten Bank mit Sitz in der Schweiz. Für die Schweiz besteht ein klares volkswirtschaftliches Interesse an einem stabilen, international wettbewerbsfähigen Finanzplatz mit mindestens einer global tätigen Grossbank, der solide reguliert ist und seine wichtige Funktion für Unternehmen, Haushalte und den Staat verlässlich wahrnehmen kann. Ebenso ist es aus unserer Sicht notwendig, den Vertrauensverlust in Politik und Aufsicht nach der Notübernahme ernst zu nehmen und die Schweizer Finanzstabilität gezielt zu stärken.
Gleichzeitig haben wir uns bereits in unserer Stellungnahme zur Änderung der Eigenmittelverordnung dafür eingesetzt, dass Kapitalverschärfungen nur im Rahmen eines insgesamt ausgewogenen, kohärenten Pakets erfolgen, das die übergeordneten regulatorischen Ziele Stabilität, Wettbewerbsfähigkeit und Standortattraktivität stärkt, ohne in sämtlichen Bereichen systematisch über die internationalen Standards hinauszugehen. Aus unserer Sicht braucht es eine sorgfältige Balance zwischen Risikominimierung und der Wahrung der volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen: Die Stabilität des Finanzsystems ist zentral, aber auch die Kreditversorgung der Realwirtschaft, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz und die Kosten für Kundinnen und Kunden dürfen nicht unverhältnismässig belastet bzw. erhöht werden.
Wir erachten es deshalb als problematisch, dass die vorliegende Vorlage zur Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus isoliert und vor Abschluss der übrigen TBTF‑Revisionspakete vorgelegt wird. Wir haben wiederholt gefordert, dass die wesentlichen TBTF‑Anpassungen gemeinsam beurteilt werden, damit der Gesetzgeber die kumulativen Auswirkungen, insbesondere auf die betroffenen Institute, die Kreditversorgung der Schweizer Wirtschaft und die Standortattraktivität, nachvollziehbar abschätzen kann. Dies ist mit der schrittweisen Vorgehensweise weiterhin nicht gewährleistet.
Hinzu kommt, dass wir die im Erläuterungsbericht dargelegte Wirkungsanalyse der vorgeschlagenen Massnahme als unzureichend erachten. Die Vorlage fokussiert vor allem auf die aufsichtsrechtliche Perspektive, ohne die gesamtwirtschaftlichen Folgen, etwa auf die Finanzierungskonditionen für KMU, Investitionen in die Transformation der Wirtschaft oder die internationale Standortattraktivität, vertieft zu beleuchten. In der Logik eines «Preisschilds», wie wir es seit Beginn der Diskussion um die Anpassung der TBTF‑Regulierung eingefordert haben, erwarten wir eine deutlich umfassendere und transparentere Darstellung der Kosten‑Nutzen‑Relation. Eine Verschärfung der Kapitalanforderungen mag aus Sicht der Aufsicht plausibel erscheinen, kann aber, je nach Ausgestaltung und Kumulation mit anderen Massnahmen, spürbare Nachteile für Unternehmen, Haushalte und die Realwirtschaft nach sich ziehen.
In dieser Gesamtsicht kommen wir zum Schluss, dass die vorgeschlagene Verschärfung der Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus derzeit nicht überzeugend begründet ist und die Auswirkungen auf Gesellschaft und Wirtschaft ungenügend berücksichtigt. Wir halten deshalb an unserer Linie fest, wonach Kapitalverschärfungen nicht punktuell und isoliert, sondern als Teil eines ausgewogenen, international eingebetteten Gesamtpakets ausgestaltet werden sollen, das sowohl der Stabilität des Finanzsystems als auch den langfristigen Interessen von Bevölkerung und Wirtschaft gerecht wird. Aus diesen Überlegungen lehnen wir die beantragte Massnahme in der vorliegenden Form ab.