Stellungnahme der GLP zur Anpassung der Klimaschutz-Verordnung

Stellungnahme der GLP zur Anpassung der Klimaschutz-Verordnung

Am 18. Juni 2023 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das Klimaschutzgesetz (KlG) mit 59 Prozent deutlich angenommen. Damit hat sie Bund und Kantone beauftragt bei den Klimaschutzzielen voraus-zugehen und das Netto-Null Ziel bis 2040 zu erreichen. Wir begrüssen es, dass der Bundesrat nun endlich die Umsetzungsvorlage zu Art. 10 KIG in die Vernehmlassung gibt. Gerade wegen der verkürz-ten Frist des Netto-Null Ziels für Bund und Kantone ist ein Inkrafttreten dieses Artikels umso dringlicher. Damit der Bund und die Kantone ihrer Vorbildfunktion für die Wirtschaft gerecht und als glaubwürdige Akteure in der Klimapolitik wahrgenommen werden, ist es zentral, dass sie das Netto-Null Ziel bis 2040 auch tatsächlich erreichen.

Vor diesem Hintergrund stellen wir die folgenden Anträge:

 

Die Ausnahme der gesamten Gruppe Verteidigung sowie des Bundesamts für Rüstung (armasuisse) von den Zielvorgaben untergräbt die Vorbildwirkung und damit die Glaubwürdigkeit des Bundes sowohl gegenüber der Wirtschaft und Bevölkerung, aber auch gegenüber den Kantonen. Zumal auch im VBS Potenzial, besteht die Treibhausgasemissionen zu verringern, ohne militärische Sicherheitsrisiken einzugehen. So verfügt das VBS über den grössten Personalbestand innerhalb der Bundesverwaltung. Ein erheblicher Teil davon entfällt auf die Gruppe Verteidigung sowie auf armasuisse. Gleichzeitig ist das VBS mit 6000 Gebäuden und Anlagen für das grösste Immobilienportfolio des Bundes verantwortlich. Gerade in diesen Bereichen liegen zentrale Hebel für die Defossilisierung: Gebäudeenergie, Wärmeversorgung, Fuhrparks, Beschaffung, Logistik sowie Infrastrukturunterhalt.

 

Wenn nun ausgerechnet diese beiden Organisationseinheiten von der Zielvorgabe „Netto-Null bis 2040“ komplett ausgenommen werden, wird das Reduktionsziel der zentralen Bundesverwaltung faktisch ausgehebelt. Die Vorbildfunktion der zentralen Bundesverwaltung würde in ihrer Substanz geschwächt und liefe Gefahr, in der Praxis auf jene Teile der Verwaltung reduziert zu werden, die vergleichsweise leicht zu defossilisieren sind. Dies widerspricht dem Grundgedanken des KlG, wonach die öffentliche Hand gerade dort vorangehen soll, wo Transformationsdruck besteht.

 

Die Begründung dieser Ausnahme damit, dass eine klare Abgrenzung zwischen Armee und Militärverwaltung bezüglich THG-Emissionen schwierig sei, ist angesichts der Relevanz dieses Bereichs fadenscheinig und geht weit über die Ausnahmeregelung gemäss Art. 10 Abs. 3 KIG hinaus.

 

Antrag

Die Ausnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung gemäss Art. 10 KlG Abs. 3 sind enger zu fassen. Falls Ausnahmen gewährt werden, sollten sie zudem nicht generell von der Pflicht zur Vorbildfunktion (Netto-Null bis 2040) ausgenommen werden, sondern den spezifischen Begebenheiten angepasste Vorgaben erfüllen. Dies gilt auch für die dezentrale Bundesverwaltung, welche in Art. 10 Abs. 4 KIG zum Teil angesprochen ist und natürlich auch die Bestimmungen des KIG zu erfüllen hat (Netto-Null bis 2040).

 

Es folgt einer gewissen Logik, dass weitere Ausnahmen von den Regelungen für die zentrale Bundesverwaltung gemäss Art. 30a Abs. 5 KlV gewährt werden. Wenn diese Ausnahmen gewährt werden, müssen aber insbesondere die Gebäude in der Verantwortung des ETH-Bereichs eigenen Zielsetzungen unterliegen und nicht zu Regulierungslücken werden.

 

Wenn der ETH-Bereich aus der Zielvorgabe nach Art. 10 Absatz 1 KIG ausgenommen wird, braucht es daher zwingend separate und verbindliche Bestimmungen gemäss Art. 10 Abs. 4 KlG, damit die Zielsetzung der Vorbildfunktion auch für diesen Bereich effektiv sichergestellt wird. Die aktuelle Regelung wirkt ansonsten wie eine Verschiebung von Verantwortung ohne gleichwertige Zielbindung.

 

Antrag

Art. 30f KlV ist mit Bestimmungen zu Fahrplänen und Reporting zum Netto-Null Ziel bis 2040 für den ETH-Bereich zu ergänzen.

 

Abgesehen von den diskutierten Ausnahmeregelungen erscheinen uns die Vorgaben zu Fahrplänen und Berichterstattung im Grossen und Ganzen sinnvoll. Einzig beim Absenkpfad (Art. 30d Abs. e KIV) ist anzumerken, dass dieser verbindlicher und rascher anzustreben ist. Der Absenkpfad sollte nicht nur ‘möglichst linear’, sondern ‘mindestens linear’ sein, da typischerweise die ersten Emissionsreduktionen einfacher zu erzielen sind als die letzten.

 

Antrag

Art. 30d Abs. e KIV sollte lauten: der Absenkpfad muss soweit technisch möglich mindestens linear sein und konkrete Zwischenziele beinhalten.

 

Negativemissionen NET spielen eine zentrale Rolle bei der Zielerreichung in Richtung Netto-Null bis 2040. Wir begrüssen deshalb die Berücksichtigung der Möglichkeit der Kompensation mit Hilfe von entsprechenden Bescheinigungen – ebenso wie die zentrale Beschaffung. Was wir jedoch vermissen, ist eine angemessene Berücksichtigung nationaler Bescheinigungen. Wir empfehlen, eine entsprechende Bestimmung in Art. 30a Abs. 3 KIV aufzunehmen.

 

Antrag

In Art. 30a Abs. 3 KlV soll eine Priorisierung nationaler Bescheinigungen aufgenommen werden:
Das BAFU beschafft die erforderlichen nationalen oder internationalen Bescheinigungen für die Anwendung von NET durch die zentrale Bundesverwaltung und die Armee. Soweit möglich wird unter Berücksichtigung von Qualität, Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit auf nationale Bescheinigungen zurückgegriffen.

 

 

Weitere Bemerkungen

Da der Bund Vorreiter sein soll, wird er rascher als andere Akteure auf NET angewiesen sein. Es ist zu bezweifeln, dass der Markt allein in der Lage sein wird, NET rechtzeitig in genügender Kapazität zur Verfügung zu stellen. Diese Entwicklung müsste deshalb substanziell gefördert werden. Diese Förderung sprengt jedoch den Rahmen von Art. 10 KIG und ist auf anderem Weg sicherzustellen.

 

Weiter vermissen wir Bestimmungen zu einem unabhängigen Audit, einer Expertenkommission (Methodik-Review) oder einer Kontrolle durch die EFK (Wirtschaftlichkeit). Ebenfalls sollte definiert werden, welche Massnahmen ergriffen werden, wenn einzelne Bereiche die Zwischenziele gemäss Fahrplan nicht erreichen.