Stellungnahme der GLP zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen sowie zur Teilrevision der Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Stellungnahme der GLP zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen sowie zur Teilrevision der Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Der Schluck von Brunnen und Wasserhahn gilt in der Schweiz als Selbstverständlichkeit. Dieses Vertrauen in die Qualität des Wassers soll geschützt werden: Denn sauberes Trink- und Grundwasser frisch ab der Quelle ist nicht nur Lebensqualität, sondern auch Grundlage für die Gesundheit der Bevölkerung und für eine lebendige und artenreiche Natur. Seit Jahren ist jedoch dokumentiert, dass Trink- und Grundwasser in verschiedenen Regionen der Schweiz mit Stoffen aus Landwirtschaft, Siedlung und Industrie belastet sind. Dazu gehören insbesondere Nitrat, Rückstände und Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln, verschiedene organische Spurenstoffe sowie Rückstände von Human-Medikamenten. Solche Stoffe beeinträchtigen die menschliche Gesundheit, da sie krebserregend, hormonaktiv oder reproduktionstoxisch wirken können. Aber auch für Gewässerlebewesen können sie toxisch sein und schaden der Artenvielfalt.

Dass zum Schutz der Gewässer politischer Handlungsbedarf besteht, wird auch von den eidgenössischen Räten anerkannt: Zur Sicherung der Gewässerqualität hat das Parlament mit dem Gegenvorschlag zur Trinkwasserinitiative (19.475) festgelegt, dass die mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken für Flüsse, Seen, naturnahe Lebensräume und als Trinkwasser genutztes Grundwasser reduziert werden sollen. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK‑N) hat 2022 zudem erhebliche Vollzugs- und Aufsichtsdefizite beim Grundwasserschutz aufgezeigt und den Bundesrat beauftragt, den Vollzug zu stärken.

 

Die GLP begrüsst deshalb, dass der Bundesrat eine Revision des Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung vorlegt, welche die Wasserqualität verbessern sollen. In der vorliegenden Form werden die Vorlagen dem Gesundheitsschutz jedoch zu wenig gerecht. Angesichts der seit Jahren dokumentierten Belastung von Trink- und Grundwasser und der damit einhergehenden Risiken für Bevölkerung und Ökosysteme erachten wir die beantragten Massnahmen insgesamt als unzureichend. Insbesondere sind Verbindlichkeit, Durchsetzung und Umsetzungsfristen zu schwach, um die Gesundheit der Bevölkerung und der Gewässerlebewesen wirksam zu schützen und Grenzwertüberschreitungen zeitnah zu verhindern. Wir beantragen deshalb nachfolgend klare Nachbesserungen.

 

  1. Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen

Die Bezeichnung der Zuströmbereiche von Grundwasserfassungen ist aus Sicht der GLP ein notwendiger und überfälliger Schritt. Damit wird die Grundlage geschaffen, dass in den Einzugsgebieten der Trinkwasserfassungen gezielt vorgesorgt werden kann, etwa durch eine angepasste landwirtschaftliche Bewirtschaftung und durch raumplanerische Entscheide, die den Schutz des Grundwassers prioritär berücksichtigen. Die vorgesehenen Umsetzungsfristen sind jedoch unzureichend: Fristen bis in die 2040er‑ und 2050er‑Jahre stehen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den seit Jahrzehnten bekannten Vollzugsdefiziten und zur Dringlichkeit des vorsorgenden Gesundheitsschutzes. Sie führen faktisch zu einer jahrzehntelangen Schutzlücke, obwohl die Risiken für Trinkwasserfassungen vielerorts bereits heute bekannt sind. Um die Gesundheitsrisiken effektiv zu reduzieren und den Gewässerschutz zu stärken, beantragen wir, die Fristen wie folgt zu verkürzen:

  • Die Kantone bezeichnen die Zuströmbereiche für Grundwasserfassungen nach Artikel 19a Absatz 1 Buchstaben a und b bis spätestens 31. Dezember 2035 (statt 2045).
  • In den Fällen nach Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe c wird die Frist bis 31. Dezember 2040 verlängert (statt 2050).
  • Damit die Grundwasserneubildung bei sämtlichen Trinkwasserfassungen bekannt sein und geschützt werden können und dauerhaft sauberes gesundes Trinkwasser konsumiert werden kann, beantragen wir, dass die Kantone sämtliche übrigen Zuströmbereiche spätestens bis 31. Dezember 2045 bezeichnen (neuer Antrag).

 

Wir vermissen in der Vorlage gänzlich, dass dem Bund wirksame Interventions- und Sanktionsmassnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der gegebenen Fristen und Massnahmen eingeräumt werden. Die GPK-N hat 2022 gefordert, dass angesichts der Vollzugsdefizite ein solcher Ansatz verfolgt wird. Wir fordern den Bundesrat auf, entsprechende Massnahmen bei der Erarbeitung der Botschaft aufzunehmen:

  • Anreiz- und Sanktionsmechanismen: Für den Fall, dass Kantone ihre Planungen oder Fristen nicht einhalten, soll der Bund konkrete Massnahmen ergreifen können, um die raschestmögliche Bestimmung der Zuströmbereiche sicherzustellen. Dabei ist die Ersatzvornahme ausdrücklich zu prüfen und bei Bedarf anzuwenden (Bestimmung der Zuströmbereiche durch den Bund auf Kosten säumiger Kantone).
  • Massnahmen bei verunreinigtem Grundwasser: Wo Belastungen bereits bestehen, muss der Bund sicherstellen, dass wirksame Massnahmen zur Reduktion der Einträge umgesetzt werden. Bei ungenügendem kantonalem Vollzug soll der Bund die Umsetzung übernehmen.
  • Gefahrenorientierte Massnahmen: Bei identifizierten Risiken in Zuströmbereichen sind Massnahmen verbindlich anzuordnen und umzusetzen. Bei ungenügendem Vollzug durch die Kantone muss der Bund auch hier einspringen können.

 

Die Zielsetzungen zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen (ARA), wonach Einleitungen von Stickstoffverbindungen und Spurenstoffen reduziert und Lachgasemissionen aus ARA gesenkt werden sollen, begrüssen wir. Doch auch hier sehen wir Verbesserungsbedarf:

  • Die beantragten Umsetzungsfristen erachten wir als deutlich zu lang: Eine Umsetzungspflicht, die in weiten Teilen erst bis 2050 erfüllt sein muss, schöpft das Potenzial zur raschen Reduktion bekannter Belastungen nicht aus. Der Ausbau der ARA zur Reduktion von Stickstoffverbindungen (inkl. Lachgas) und Mikroverunreinigungen soll deshalb bis spätestens 2045 abgeschlossen sein und besonders sensible oder bereits heute stark belastete Gewässerabschnitte sollen prioritär behandelt werden. Die Fristen für die Behebung klar rechtswidriger Zustände, etwa bei Ammonium-Überschreitungen, sollen zudem deutlich verkürzt werden. Wir fordern den Bundesrat auf, gemeinsam mit den Kantonen die heute nicht gesetzeskonformen ARA unverzüglich auf den gesetzlichen Standard zu bringen. Dies umso mehr, da diese gesetzlichen Anforderungen bereits seit 20 Jahren bestehen.
  • Wir erachten es als angezeigt, dass die Kantone aufzeigen, welche Abwasserreinigungsanlagen mit geringem betrieblichem Aufwand die Reinigungsleistung zur Stärkung der Stickstoffelimination kurzfristig erhöhen können, und entsprechende Massnahmen unverzüglich anordnen. Notwendige bauliche Massnahmen sollen nachgelagert bis spätestens 2045 umgesetzt werden.
  • Der technologische Fortschritt soll zudem systematisch berücksichtigt werden: Der Stand der Technik liegt seit ca. 2010 bei einer Elimination von 80% der Stickstoffverbindungen. Wir beantragen daher, dass in den Jahren 2033 bis 2034 der Stand der Technik überprüft wird. Liegt dieser über 80%, soll der neue Standard ab 2035 für alle neu geplanten oder auszubauenden ARA gelten, bestehende Anlagen sollen ihn im Rahmen ihres Erneuerungszyklus (ca. 25 Jahre) erreichen.
  • Seit 2016 wurden verschiedene Verfahren zur Elimination von Mikroverunreinigungen entwickelt; weitere werden folgen. Etablierte Verfahren basieren auf Aktivkohle oder Ozon, Kombinationsverfahren bieten dabei erhöhte Flexibilität. Wir beantragen deshalb, dass die zum Ausbau verpflichteten ARA Varianten der Verfahrensführung erarbeiten und bewerten und Betreiber, Kanton und Bund gemeinsam das geeignetste Verfahren bestimmen. Dabei sind neben Reinigungsleistung und Kosten auch die Flexibilität zur Bewältigung künftiger Herausforderungen zu berücksichtigen.

 

Die Lockerung der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation lehnt die GLP ab Denn häusliches Abwasser kann mit Stoffen belastet sein, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt schädlich sind: Neben Hormonen, Medikamenten und Chemikalien wurden in den vergangenen Jahren insbesondere auch sogenannte Ewigkeitschemikalien (PFAS) in häuslichem Abwasser nachgewiesen. Diese verbleiben aufgrund ihrer langlebigen Eigenschaften nicht nur sehr lange in der Umwelt, sondern können auf Landwirtschaftsbetrieben über die Austragung von häuslichem Abwasser auch in Nutztiere und landwirtschaftliche Produkte übergehen und die menschliche Gesundheit belasten. Soll zudem häusliches Abwasser mit Festmist ausgebracht werden, besteht das Risiko, dass es zu einer unzureichenden Durchmischung kommt und das Abwasser unverdünnt ausgebracht wird. Wir beantragen deshalb, auf eine Lockerung der Ausnahmeregelung zu verzichten. Wir erinnern zudem daran, dass die Lockerung der Anschlusspflicht bereits im Rahmen der Vernehmlassung zu Agrarpolitik 2022+ beantragt wurde und von den Kantonen, welche für den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes verantwortlich sind, abgelehnt wurde.

 

  1. Teilrevision der Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Wir begrüssen ausdrücklich, dass für sieben Wirkstoffe, die nachweislich Schweizer Oberflächengewässer belasten, Grenzwerte festgelegt werden sollen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um den Schutz der Gewässerökosysteme und die menschliche Gesundheit zu verbessern. Umso weniger können wir nachvollziehen, dass für die drei Wirkstoffe Deltamethrin, Lambda-Cyhalothrin und Foramsulfuron keine Grenzwerte festgelegt bzw. deren Festlegung verzögert wird. Das Vorgehen ist weder materiell noch rechtsstaatlich nachvollziehbar:

  • Es schwächt den Gewässerschutz und schafft eine Schutzlücke gerade bei Stoffen, die nachweislich schädlich sind.
  • Es unterläuft den gesetzlich vorgesehenen Mechanismus, Grenzwerte dort zu setzen, wo dies ökotoxikologisch begründet ist.
  • Es widerspricht den Zielen der Parlamentarischen Initiative 19.475, die eine wirksame Reduktion der Risiken aus dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verlangt.
  • Zudem ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht nachvollziehbar, Grenzwertanpassungen, die dem Gesundheitsschutz dienen, aus anderen Überlegungen, wie landwirtschaftspolitischen Interessen, hinauszuschieben, wenn die fachliche Begründung für Grenzwerte vorliegt. Entsprechend beurteilt das Bundesamt für Justiz dieses Vorgehen als rechtswidrig.

 

Wir fordern den Bundesrat auf, für Deltamethrin, Lambda-Cyhalothrin und Foramsulfuron zeitgleich mit den übrigen Wirkstoffen Grenzwerte festzulegen und so den wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen und den gesetzlichen Vorschriften zum Gewässerschutz gerecht zu werden.