Im Abstimmungsbüchlein zum revidierten Jagdgesetz 2020 wurde festgehalten (Seite 7): «Der Wolf bleibt eine geschützte Tierart, und die Rudel bleiben erhalten.» Auch das Parlament hatte noch im Dezember 2022 festgehalten, dass der drohende Schaden gross sein müsse, wenn reguliert werden solle, und dass der lokale Wolfsbestand erhalten werden müsse – von einer pauschalen Reduktion des Wolfbestandes war nie die Rede. Eine Regulierung der Wölfe dürfe nur stattfinden, wenn einer der drei tatsächlichen Regulierungsgründe (Art. 7a Abs. 2 Bst a, b oder c JSG) erfüllt sei, und solche Regulierungen dürften den Bestand der Population nicht gefährden.
Nach Art. 182 Abs. 1 BV erlässt der Bundesrat «rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist». Da Art. 7a Abs. 2 JSG weder Schwellenwerte für eine Regulierung vorsieht, noch solche Schwellenwerte überhaupt einen logischen Zusammenhang mit den tatsächlichen Regulierungsgründen von Art. 7a Abs. 2 JSG haben, ist der geplante Art. 4b Abs. 3 (mit Anhang 3) JSV keine kompetenzkonforme Regelung. Der Bundesrat ist daher nicht befugt, diesen Absatz in die Verordnung aufzunehmen.
Wir Grünliberalen verlangen deshalb eine von Grund auf neue Fassung der JSV-Revision, die das Gesetz, die Verfassung und den Volkswillen respektiert.