Ausgangslage
Der Verlust der Biodiversität stellt ein erhebliches Risiko für Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt dar. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind nicht nur aus ökologischer, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht unverzichtbar. Zahlreiche Ökosystemleistungen – wie sauberes Wasser, fruchtbare Böden, Bestäubung, Hochwasserschutz oder Klimaregulierung – sind direkt von einer intakten Biodiversität abhängig. Die Bekämpfung gebietsfremder invasiver Organismen ist deshalb von hoher Dringlichkeit: Sie gehört zu den zentralen Hebeln, um die Artenvielfalt langfristig zu sichern. Entsprechend braucht es ein entschiedenes, koordiniertes und vorausschauendes Handeln seitens der öffentlichen Hand.
Ohne konsequentes staatliches Eingreifen besteht die Gefahr, dass sich die Verantwortung, und damit auch die ökologischen und finanziellen Lasten, zunehmend auf Private verlagert, wie etwa auf Landwirtinnen und Landwirte oder Akteure der Forstwirtschaft. Denn sie sind unmittelbar mit den Folgen der Ausbreitung von gebietsfremden invasiven Organismen betroffen. Diese zeigen sich bspw. in Ernteausfällen, der Verdrängung von Nutzpflanzen oder in der Schädigung der Infrastruktur.
Die GLP Schweiz unterstützt deshalb das Anliegen des Bundes, mit der vorgeschlagenen Revision des Umweltschutzgesetzes die rechtlichen Grundlagen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen zu stärken. Es ist zu begrüssen, dass der Bund damit die umwelt- und gesellschaftspolitische Bedeutung dieses Themas erneut aufnimmt und die bestehende Strategie mit konkreten gesetzlichen Instrumenten untermauern will. Es ist richtig, dass gesetzlich verankerte Massnahmen vorgesehen werden, die präventives Handeln ebenso ermöglichen wie eine koordinierte Bekämpfung bereits etablierter Arten.
Beurteilung der Vorlage
Von zentraler Bedeutung ist dabei die vorgesehene Liste der invasiven gebietsfremden Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial. Sie bildet die Grundlage dafür, dass sowohl der Bund als auch die Kantone überhaupt tätig werden können. Wir bemängeln, dass die Liste nicht Teil der aktuellen Vernehmlassung ist. Denn ihre konkrete Ausgestaltung wird massgeblich darüber entscheiden, wie wirkungsvoll die gesetzlichen Massnahmen in der Praxis umgesetzt werden können. Eine zu enge Eingrenzung auf Organismen mit ausschliesslich «hohem» Schadenspotenzial würde den Handlungsspielraum unnötig begrenzen und der tatsächlichen Dringlichkeit nicht gerecht werden. Um die vom Bundesrat in der Strategie formulierten umweltpolitischen Zielsetzungen zu erreichen, braucht es vielmehr einen weiten Interpretationsrahmen, der eine möglichst frühzeitige Intervention erlaubt. Dies insbesondere im Sinne einer wirksamen Vorsorge.
Dabei ist es zentral, dass die zukünftige Liste wissenschaftlich breit abgestützt, dynamisch anpassbar und so ausgestaltet ist, dass sie auch präventive Massnahmen zulässt. Gleichzeitig muss bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass die Kantone in ihren Kompetenzen nicht unnötig eingeschränkt werden. Ihre Rolle bei der Umsetzung vor Ort ist entscheidend, weshalb sie über den notwendigen Handlungsspielraum verfügen müssen.
Grundsätzlich ist aus Sicht der GLP klar, dass bei einer Herausforderung dieser Grössenordnung die überregionale Koordination durch den Bund geführt werden muss. Das zeigt sich besonders deutlich dort, wo Massnahmen über kantonale Grenzen hinaus notwendig sind, wie etwa bei grenzüberschreitenden Gewässern oder anderen naturräumlichen Verflechtungen. Hier ist eine isolierte Umsetzung auf Kantonsebene schlicht unzureichend.
Auch im Bereich der Mitwirkung privater Akteure sehen wir Nachbesserungsbedarf. Wer Eigentum besitzt, das durch sehr invasive Organismen betroffen ist und dringender Handlungsbedarf besteht, sollte in die Pflicht genommen werden, bei der Eindämmung und der Verhinderung der weiteren Ausbreitung mitzuwirken. Die in der USG-Revision von 2019 verworfene Bekämpfungs- und Duldungspflicht sollte daher wieder aufgenommen werden. Nur wenn ein umfassendes Mitwirken aller relevanten Akteure sichergestellt ist, können die Verbreitungswege wirkungsvoll unterbrochen werden. Dabei ist dem Verschuldungsprinzip Rechnung zu tragen: Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer sollen aber die Kosten für die Bekämpfung nur dann tragen, wenn sie die Organismen in bewusster Kenntnis ihrer invasiven Art eingesetzt haben, aber nicht, wenn sie diese legal erworben und ohne bewusste Kenntnis eingesetzt haben. Dafür und ganz grundsätzlich zur Stärkung der Prävention braucht es umfassende und verlässliche Informationen, damit die gebietsfremden Arten und die Risiken, die von solch gebietsfremden invasiven Organismen ausgehen, bekannt sind.