Demgegenüber sind die Grünliberalen einverstanden, dass die Ehe aufrechterhalten werden kann, wenn der betreffende Ehegatte im Zeitpunkt des Verfahrens vor Zivilgericht volljährig ist und aus freiem Willen erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen. Es würde unserer freiheitlichen Rechtsordnung widersprechen, die Ehe gegen den ausdrücklichen und freien Willen einer volljährigen und urteilsfähigen Person zwangsweise zu scheiden. Wichtig ist, dass das Gericht mit äusserster Sorgfalt abklärt, ob die Erklärung tatsächlich auf einem freien Willen beruht.
Im Weiteren begrüssen die Grünliberalen ausdrücklich, dass die neuen Bestimmungen zu Minderjährigenheiraten übergangsrechtlich auch für Ehen gelten sollen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen geschlossen wurden (Art. 7bis Abs. 1 VE-SchlT ZGB). Der Anwendungsbereich des neuen Rechts wird dadurch zeitlich erweitert.
Es ist richtig, dass der Bundesrat auch die prozessualen Fragen im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung von Minderjährigenheiraten geprüft hat. Gemäss erläuterndem Bericht besteht hier kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf (erläuternder Bericht, Ziff. 2.5). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollte jedoch nach Meinung der Grünliberalen ein Punkt im Gesetz selbst klargestellt werden: Es ist vorzusehen, dass in Fällen von Minderjährigenheiraten auf eine Einigungsverhandlung zu verzichten ist. Eine solche wäre sinnlos, da das Gericht ohnehin von Amtes wegen prüfen muss, ob die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung vorliegen.