Freitag, 13. Oktober 2017

Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen

Die Grünliberalen finden es richtig, dass die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten selbst regeln können. Die Grundsätze der Bundesverfassung müssen aber eingehalten werden. Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Dieser Punkt ist für die Grünliberalen nicht verhandelbar.

Für eine unverfälschte Stimmabgabe müssen die Stimmen aller Wählerinnen und Wähler möglichst in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen und bei der Mandatsverteilung berücksichtigt werden. Entsprechend muss bei einem Proporzwahlrecht der Erfolgswertgleichheit der Stimmen eine hohe Bedeutung zukommen. Streng genommen wird diese Vorgabe nur bei wenigen der in der Schweiz heute geltenden Wahlverfahren annährend erfüllt, beispielsweise beim „Doppelten Pukelsheim“ (ohne Sperrquorum).

 

Die Praxis des Bundesgerichts ist moderater, darf aber keinesfalls weiter aufgeweicht werden. Wenn das natürliche Quorum 10% aller Stimmen überschreitet, wird die Erfolgswertgleichheit der Stimmen stark verletzt. Auch die bundesgerichtlichen Anforderungen an Majorz- und Mischsysteme sind nachvollziehbar und wichtig.

 

Aus diesem Grund lehnen die Grünliberalen die vorgeschlagenen Verfassungsänderungen sowohl in der Version der Mehrheit wie auch in der Version der Minderheit klar ab.