Mit diesem Schritt wird Stalking als gesellschaftliches Phänomen anerkannt und festgehalten, dass die Summe vieler einzelner, möglicherweise kleiner Grenzüberschreitungen gesamthaft als Strafbestand gilt, selbst wenn sie es im Einzelnen nicht sind. Da das Spektrum der möglichen Handlungen sehr breit ist und das Vorgehen des Täters oder der Täterin sich verändern kann, ist die Hemmschwelle zur Begehung dieser Einzeltaten bislang zu tief. Mit der Fassung aller Einzelhandlungen unter eine Gesamthandlung setzt der Gesetzgeber klare Grenzen für ein solches Vorgehen und erhöht auch den Schutz der (potenziellen) Opfer.
An den Erfolgsnachweis dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. So hält der Kommissionsbericht zur Vernehmlassungsvorlage fest, dass das Nachstellen nachweislich zu einer Verhaltensänderung des Opfers führen muss. Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb ein Opfer, selbst wenn es über ausreichend Widerstandskraft verfügt, anderweitige Schäden erdulden soll, die nicht in einer eindeutigen Verhaltensänderung münden, etwa die Verletzung seiner psychischen Integrität. Wir beantragen deshalb eine entsprechende Präzisierung im Bericht der Kommission.
Wir weisen an dieser Stelle auf die Interpellation 22.4361 Schutz vor Doxing hin und beantragen, dass Doxing als eine Form von Stalking resp. Cyberstalking anerkannt wird und in geeigneter Weise in die Strafnorm einfliesst.