Freitag, 31. Mai 2024

Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe

Es braucht überzeugende finanziellen Anreize zur Erstellung und zum langfristigen Betrieb von Anlagen zur erneuerbaren Stromproduktion.

Allgemeine Beurteilung der Vorlagen

 

Wir begrüssen es sehr, dass sich der Bundesrat zum Ziel setzt, Gesetz und Verordnungen per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen und aus diesem Grund die Vernehmlassung schon vor der Referendumsabstim mung gestartet hat.

 

Insgesamt sind wir zufrieden mit den Anpassungen, die im Sinne des Gesetzgebers sind. Aufgrund des grossen Umfangs der Vorlage ist es uns jedoch nicht möglich, zu allen Teilen fundiert Stellung zu neh men. Wir werden uns deshalb nur zu ein paar einzelnen Aspekten detailliert äussern und schliessen uns in vielen Fällen den Stellungnahmen der entsprechenden Branchenverbänden für erneuerbare Ener gien und den detaillierten Ausführungen der aeesuisse an.

 

Wichtig ist uns, dass

  • mit realistischen Zahlen für Erstellungs- und Betriebskosten für Anlagen zur erneuerbaren Stromproduktion gerechnet wird.
  • ein genügend grosser finanzieller Anreiz besteht, Anlagen zu erstellen und langfristig zu betrei ben (letzteres ist vor allem für Biomasseanlagen zu beachten, die eine ganz andere Kosten struktur als Sonnen-, Wind-, Wasser- und Geothermie-Energieanlagen aufweisen).
  • keine massive Überförderung und grosse Mitnahmeeffekte entstehen.
  • die Anreize so gesetzt werden, dass - insbesondere im Solarbereich – die Anlagen so gross wie möglich gebaut werden.
  • der Anreiz für einen lokalen Verbrauch des Stroms erhöht und dadurch das Netz entlastet wird.
  • Stufeneffekte zwischen verschiedenen Anlagegrössen und -typen möglichst vermieden wer den.

 

Stellungnahme zu den einzelnen Verordnungen

 

Energieverordnung (EnV)

Art. 4a

Bemerkung:

Das HKN-System sollte eine weitere Differenzierung von Wasserstoff zulassen (alle ‘Farben’).

 

Art. 4b Abs. 4

Bemerkung:

Der französische Text wird nicht verstanden -> Übersetzung verbessern.

 

Art. 8, 9 und 9a

Bemerkung:

Die Anforderungen an Wasserkraft-, Windkraft- und Solaranlagen, um als von nationalem Interesse zu gelten, sind zu hoch, um das vorhandene Potenzial voll auszuschöpfen, insbesondere bei solarthermi schen Anlagen. Kleinere Anlagen haben bessere Realisierungschancen und verursachen geringere Um weltauswirkungen.

 

Antrag:

Die Anforderungslimiten sind deutlich zu senken.

 

Art. 12 Abs. 1bis

Bemerkung:

Dieser Artikel zeigt exemplarisch, wie schlecht diskrete Schwellen sind. Die gerechneten Referenzanla gen vermögen nicht die ganze Breite von Anlagen abzudecken. Insbesondere hat der angenommene Anteil des Eigenverbrauchs einen zentralen Effekt auf die Wirtschaftlichkeit einer Anlage. Es darf nicht sein, dass durch den grossen Unterschied in der Minimalvergütung vermehrt Anlagen als Volleinspeiser gebaut werden, obwohl sie z.B. einen zwar relevanten, aber deutlich kleineren Anteil Eigenverbrauch als 60 % erzielen können.

Die Annahme eines Eigenverbrauchsanteils bei kleineren Anlagen führt zu einer kleineren Minimalver gütung bei Anlagen < 30 kWp als bei grösseren Anlagen ohne Eigenverbrauch, eine absurde Situation. Es ist zudem nicht definiert, wie der abgeregelte Solarstrom im Sommerhalbjahr vergütet wird.

 

Antrag:

Die Minimalvergütungstabelle ist wesentlich zu überarbeiten und möglichst stufenfrei zu gestalten.

 

Art. 14

Bemerkung:

Das Gesetz erlaubt die Nutzung der Anschlussleitungen für den Eigenverbrauch. Allerdings wird dies in der aktuellen Formulierung nur für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) gestattet, nicht je doch für Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG) im VNB-Modell. Durch das Weglassen des ersten Teil satzes könnte die Anschlussleitung auch für EVG im VNB-Modell genutzt werden. In der Verordnung oder mindestens in den Erläuterungen sollte klargestellt werden, was unter «Anschlussleitung» und «Netzanschlusspunkt» im Kontext eines virtuellen Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch zu verste hen ist. Dies ist wichtig wegen der verschiedenen Netztopologien (Verteilkasten, Trafo oder Muffen netz). Bei älteren Verteilnetzen mit Anschlüssen ab Muffen am Stammkabel (und nicht von einer Ver teilkabine) würde die aktuelle Bestimmung keine Erleichterung bringen. Diese Ungleichbehandlung auf grund der Netzstruktur oder des Netzalters widerspricht der Zielsetzung.

 

Antrag:

Die entsprechenden Formulierungen in der Verordnung sind anzupassen.

 

Energieförderverordnung (EnFV)

 

Art. 3

Bemerkung:

Unklare Übersetzung auf Französisch: «Cet article n'est pas clair en français. Premièrement les chiffres 1 à 3 (existant) parlent de Nouvelles installations alors que le chiffre 2bis (nouveau) parle d'installation complètement remplacée, mais en plus il manque les installations solaires (si la moitié des panneaux d'une installation alpines solaires sont remplacés après 20 ans, l'intallation est-elle nouvelle ou remplacée)? »

 

Art. 7 und andere

Begründung:

Die EnFV definiert eine grosse Photovoltaikanlage als > 100 kW. Das EnG und die EnV verwenden eine Grenze von 150 kW. Das macht sonst ein an sich schon komplexes System unverständlich. (Ausnahme EnFV Art. 38 und 38a, bei denen ebenfalls eine Grenze von 150 kW angewendet wird.)

 

Antrag:

Die Grenze ab wann eine Photovoltaikanlage als «grosse» Anlage gilt, ist in der EnFV auf 150 kW anzu passen.

 

Art. 30bis

Begründung:

Da eine Erweiterung des Volumens von grossen Speicherseen um 15 Prozent normalerweise nicht möglich ist, können viele begrüssenswerte Projekte nicht als erheblich eingestuft werden.

 

Antrag:

Der Abs 1. Ziff d muss ergänzt werden zu: «das nutzbare Speichervolumen sowohl um mindestens 15 Prozent als auch um 150 000 Kubikmeter oder um mindestens 20 GWh vergrössert wird; oder»

 

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Art. 4

Begründung:

Mit dem Wegfall der bisherigen Artikel 4 und 4a der Stromversorgungsverordnung (StromVV) entfällt die Möglichkeit, höhere Abnahmevergütungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV) an Kunden in der Grundversorgung weiterzugeben. Dies muss unbedingt auch im neuen Gesetz er möglicht werden, damit Verteilnetzbetreiber in ihrem Versorgungsgebiet stärkere Anreize für Solaran lagenbetreiber schaffen können. Es ist selbstverständlich, dass dafür eine Obergrenze festgelegt wird. Diese sollte bei 15 Rp./kWh liegen, da dies die Produktionskosten fast aller neu installierten PV-Anlagen deckt.

 

Antrag:

Der Art. 4 muss um einen neuen Absatz ergänzt werden, welcher weiterhin eine höhere Abnahmever gütung bis höchstens 15 Rp./kWh erlaubt.

 

Art. 18d

Begründung:

Die Rückerstattung basierend auf dem Durchschnittspreis ist besonders bei Kunden mit Batterien und dynamischen Tarifen problematisch und kann Missbrauch begünstigen.

 

Antrag:

Der Art. 18d muss entsprechend angepasst und eine andere Berechnungsgrundlage geschaffen wer den.

 

Art. 19e, 19g und 19h

Begründung:

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) sind das Modell der Zukunft und ein zentrales Element der Vorlage zur Förderung des lokalen Energiehandels, zur Stärkung des Bewusstseins der Bevölkerung für die Stromversorgung sowie zur Schaffung von Anreizen für einen Produktionszubau und einen produk tionsangepassten zeitlichen Verbrauch. Die im Entwurf der Verordnung vorgeschlagenen Eckwerte für LEG sind jedoch zu restriktiv und wür den viele sinnvolle LEG-Projekte verhindern.

 

Antrag:

Die Anträge der aeesuisse werden von den Grünliberalen vollumfänglich unterstützt.