Dienstag, 3. Oktober 2017

Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung

Das Ziel der Grünliberalen ist die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung sowie die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (im Folgenden „LGBTI“). Diese Gleichberechtigung muss im Sinne der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots in der Bundesverfassung rasch und vorbehaltlos umgesetzt werden.

Die Grünliberalen begrüssen daher ausdrücklich, dass die bestehenden Antirassismus-Strafnormen um die Kriterien „sexuelle Orientierung“ und „Geschlechtsidentität“ ergänzt werden sollen (Art. 261bis des Strafgesetzbu-ches [StGB] und Art. 171c des Militärstrafgesetzes). Dadurch wird eine gravierende Lücke im Strafrecht geschlossen, und die Diskriminierung und der Aufruf zu Hass gegen LGBTI werden unter Strafe gestellt. Es ist daher konsequent und wichtig, dass die Randtitel der beiden Bestimmungen nicht mehr „Rassendiskriminierung“, sondern allgemeiner „Diskriminierung und Aufruf zu Hass“ lauten sollen.

Davon klar abzugrenzen ist der – zutreffende – Hinweis im Bericht, dass die neuen Bestimmungen nicht auf die Pädophilie und andere pathologische Sexualpräferenzen anwendbar sind. Das Strafrecht darf im Bereich der sexuellen Präferenzen kein Verhalten schützen, das nicht auf dem Einverständnis urteilsfähiger Personen beruht.

Die Vorlage äussert sich leider nicht zur Frage der statistischen Erfassung von Gewalttaten gegen LGBTI. Gemäss der Verordnung vom 10. November 2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide sind die kantonalen Behörden verpflichtet, sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse, die in Anwendung von Artikel 261bis StGB ergangen sind, an das Bundesamt für Polizei und an den Nachrichtendienst des Bundes einzusenden (Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung). Mit der Ergänzung von Artikel 261bis StGB um die Kriterien „sexuelle Orientierung“ und „Geschlechteridentität“ wird die Datenlage zu den Gewalttaten gegen LGBTI insofern verbessert, was zu begrüssen ist. Diese Daten sind öffentlich zugänglich zu machen, um die Öffentlichkeit für das Thema zu sensibilisieren und um effizient darauf reagieren zu können. Dies setzt voraus, dass die Daten anhand der strafbaren Kriterien aufgeschlüsselt werden, damit ersichtlich ist, in wie vielen der Fälle es um homo- oder transphobe Delikte geht. Zudem ist zu prüfen, ob und in welcher Form die Aufgaben der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) anzupassen sind, die heute die Anwendung von Artikel 261bis StGB beobachtet und analysiert.