Mittwoch, 14. September 2022

Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

Wir setzen uns in unserer Politik konsequent für eine liberale Wirtschaftsordnung ein. Protektionistische Ansätze lehnen wir grundsätzlich ab, da sie unser Erfolgsmodell beeinträchtigen. Der Vorentwurf für das neue Investitionsprüfgesetz zielt darauf ab, die Schweiz vor potenziell schädlichen Direktinvestitionen aus dem Ausland zu schützen. Ein solcher Schutz müsste aus unserer Sicht in erster Linie systemrelevante kritische Infrastrukturen, wie die Stromwirtschaft, Spitäler, Telekommunikations- oder Verkehrsunternehmen, betreffen. Wie der Bericht des Bundesrats jedoch darlegt, ist dieser Schutz im Rahmen einer neuen Regulierung nicht notwendig.

Denn bereits mit der bestehenden Gesetzgebung kann die Gefährdung der nationalen Sicherheit durch Erwerb von Unternehmen durch ausländische Akteure praktisch ausgeschlossen werden. Die systemrelevanten kritischen Infrastrukturen befinden sich bereits heute im Besitz der öffentlichen Hand. Nur der Gesetzgeber selbst könnte die Grundlagen für eine Veräusserung schaffen. Weitere systemrelevante Unternehmen, wie bspw. die systemrelevanten Banken, unterstehen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Für jene Unternehmen, die nicht systemrelevant sind, d.h. deren Produkte und Dienstleistungen auch durch andere Unternehmen angeboten werden können, besteht grundsätzlich keine Annahme, dass eine ausländische Übernahme zu einer Gefährdung für die Schweiz führen kann. Die glp Schweiz hat sich aus denselben Gründen bereits gegen die parlamentarische Initiative 16.498 «Unterstellung der strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft unter die Lex Koller» ausgesprochen, welche den Erwerb der strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft an Personen aus dem Ausland untersagen möchte.

 

 

Weiter ist davon auszugehen, dass eine generelle Investitionsprüfpflicht unseren Wirtschaftsstandort, der auf eine enge Vernetzung mit dem Ausland angewiesen ist, nachhaltig schwächt. Denn mit der neuen Regulierung müsste jede und jeder ausländische Investorin und Investor in kritisch erachteten Wirtschaftszweigen damit rechnen, dass seitens Verwaltung ein Prüfverfahren eröffnet oder eine Übernahme untersagt wird. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit würde Direktinvestitionen deutlich unattraktiver machen. Die Schweiz ist jedoch auf Investitionen aus dem Ausland angewiesen, weshalb diese Standortschwächung grundsätzlich zu vermeiden ist.

 

 

Zudem sind wir der Ansicht, dass ein Investitionsprüfgesetz nicht der Unterbindung von Wirtschaftsspionage dient. Mit den heute technischen Möglichkeiten, bspw. mit Phishing-Aktionen, kann Spionage wirksamer und kostengünstiger erreicht werden.

 

 

Diese Grundsätze gelten jedoch nur im Kontext einer funktionierenden und freien Marktwirtschaft. Die glp Schweiz ist sich bewusst, dass sich im Markt auch ausländische Unternehmen bewegen, die formell als privat gelten, de facto jedoch direkt oder indirekt von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden. Für ein solches Unternehmen gelten andere Rahmenbedingungen, insbesondere in Bezug auf kostendeckende Preise und die Gewinnerzielung, zudem steht es unter dem Einfluss der Interessen des ausländischen Staates. Die freiheitliche, marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung der Schweiz, für die wir als Partei konsequent einstehen, könnte in diesen Fällen unterlaufen werden. In diesem spezifischen Bereich erachten wir die Möglichkeit für eine Investitionsprüfstelle deshalb nicht nur als zielführend, sondern als notwendig, um die fragilen Institutionen einer liberalen Marktwirtschaft und einer Wettbewerbsfreiheit zu schützen.

 

 

Aus den genannten Gründen muss die Investitionsprüfpflicht auf Investoren beschränkt werden, die unmittelbar oder mittelbar von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden. Weiter sind im Vorentwurf folgende Anpassungen vorzunehmen:

  • Art. 2 Abs. 3 Geltungsbereich: Da eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Investoren aus Ländern unserer Wertegemeinschaft grossmehrheitlich ausgeschlossen werden kann, sind Investoren aus EU-/EFTA-Staaten vom Gesetz auszunehmen.
  • Art. 4 Abs. 2 Genehmigungspflichtige Übernahmen: Nicht nur kleine (bis 50 VZÄ), sondern auch mittlere Unternehmen (bis 250 VZÄ) sollen vom Gesetz ausgenommen sein. Damit wird erstens sichergestellt, dass diese Unternehmen nicht mit zusätzlicher Bürokratie belastet werden. Zweitens sind gerade Startups auf (ausländische) Investitionen angewiesen. Eine Investitionsprüfungspflicht für solche Unternehmen würde den Zufluss an Geldern für sie voraussichtlich erschweren, was drittens eine Wertminderung zur Folge hätte.
  • Prüfung einer «Widerspruchspflicht» anstelle einer «Genehmigungspflicht»: Um die Bürokratie für die betroffenen Unternehmen und Investorinnen und Investoren möglichst gering zu halten ist zu prüfen, ob sich die vorgesehene Genehmigungspflicht durch eine Widerspruchspflicht ersetzen liesse. Für die Unternehmen und Investoren würde dies konkret bedeuten, dass sie, ohne anderes zu vernehmen, davon ausgehen können, dass die vorgesehene Übernahme rechtens ist. Diese Korrektur wäre gerade im Hinblick auf die Aussenwahrnehmung unseres Wirtschaftsstandorts wichtig, um die Attraktivität hochzuhalten.