Montag, 2. Mai 2022

Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfe bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten

Die Grünliberalen stehen für eine Sozialordnung ein, die ein würdevolles Leben in allen Lebenssituationen ermöglicht. Sozialpolitik wird den Menschen dann gerecht, wenn sie auf ihr Potential ausgerichtet ist. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Sozialhilfe Wege in ein eigenständiges Leben aufzeigen soll. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die vorgeschlagene Gesetzesänderung angemessen und zielführend ist. Zwar begrüssen die Grünliberalen das Anliegen Anreize zu schaffen, damit sich Personen in den Arbeitsmarkt integrieren. Von den geplanten Kürzungen der Sozialhilfe wären aber nicht nur arbeitsfähige Erwachsene betroffen, sondern auch Kinder, ihre Betreuungspersonen und Menschen, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Zudem nimmt die Vorlage in Kauf, dass die Kürzungen in den Kantonen sehr unterschiedlich ausfallen könnten. Das, obwohl der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in allen Kantonen etwa gleich hoch ist. Auch mit Blick auf die Entwicklung der Fallzahlen, die nach dem Höchststand im 2017 einen Rückgang von 7 % verzeichnen, ist fraglich, ob es für die vorgesehenen Justierungen am bewährten System überhaupt einen Handlungsbedarf gibt. Deshalb lehnen die Grünliberalen diese Vorlage ab.

Reduktion der Sozialhilfeleistungen (Art. 38a VE-AIG)

Der Bundesrat will mit der Revision von Art. 38a AIG die Sozialhilfeleistungen für Personen aus Drittstaaten kürzen. Hintergrund der geplanten Neuregelung ist die hohe Sozialhilfequote von Personen aus Drittstaaten. Vor allem Drittstaatenangehörige, welche über ein Asylverfahren in die Schweiz gekommen sind, tragen ein überdurchschnittliches Sozialhilferisiko (erläuternder Bericht, S. 6 f.).

 

Aus dem Gesetzesentwurf ergibt sich jedoch nicht, wer von dieser Massnahme betroffen sein wird. Klar ist zunächst nur, dass wegen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz die anerkannten Flüchtlinge von der geplanten Kürzung der Sozialhilfeleistungen nicht tangiert werden. Sie sollen auch weiterhin zu den gleichen Ansätzen wie die «einheimische Bevölkerung» unterstützt werden, d.h. gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen, welche sich auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abstützen. Von der geplanten Gesetzesrevision wären zudem Personen aus den EU/EFTA-Staaten nicht betroffen, welche aufgrund von staatsvertraglichen Regelungen grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben wie Schweizerinnen und Schweizer.

 

Von der Gesetzesrevision wären somit vor allem folgende Gruppen von Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten betroffen: Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B (unabhängig davon, ob die BBewilligung aufgrund von Arbeit, Ehe oder Asylverfahren erteilt wurde), vorläufig Aufgenommene nach frühestens 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie als Härtefall anerkannt sind, Personen, welche im Familiennachzug in die Schweiz gekommen sind, sowie Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L.

 

Die von der geplanten Massnahme betroffenen Personen sollen während drei Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung weniger Sozialhilfeleistungen als die «einheimische Bevölkerung» erhalten. Gekürzt werden soll der Grundbedarf, alle anderen Leistungen würden jedoch ohne Reduktion ausgerichtet (Miete, Krankenkassenprämie, situationsbedingte Leistungen usw.).

 

Die Vorlage regelt jedoch nicht, wie stark der Grundbedarf für die betroffenen Personen gekürzt werden soll. Diese Festlegung will der Bund den Kantonen überlassen. Der erläuternde Bericht (S. 13) verweist auf den Asylbereich, wo der Grundbedarf für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene «in der Regel 20 Prozent unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung» liegt.

 

Die Revisionsvorlage nimmt damit in Kauf, dass die Kürzung in den Kantonen sehr unterschiedlich ausfallen kann. Damit wird ausgeblendet, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in allen Kantonen etwa gleich hoch ist. Kantonal unterschiedliche Festlegungen des Grundbedarfs sind wegen den schweizweit weitgehend einheitlichen Kosten für die Güter des täglichen Bedarfs sachlich nicht zu rechtfertigen.

 

Aus diesem Grund bemessen alle Kantone den Grundbedarf gestützt auf die Richtlinien der SKOS. Das führt zu einer sachgerechten interkantonalen Harmonisierung der Leistungen. Die geplante Regelung stellt diese Harmonisierung nun aber für Drittstaatenangehörige in Frage. Sie würde in Kantonen mit besonders tiefen Ansätzen zu einer Unterschreitung des Existenzminimums und damit zu einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten führen.

 

Von der Kürzung der Sozialhilfe betroffen wären nicht nur arbeitsfähige Erwachsene, sondern auch Kinder, ihre Betreuungspersonen und Menschen, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Dies ist aus der gesetzlichen Formulierung zu schliessen, welche eine generelle Kürzung der Sozialhilfeleistungen für Personen aus Drittstaaten und keine Ausnahmen für bestimmte Personengruppen vorsieht.

 

Die Revision führt eine Ungleichbehandlung von Menschen am Existenzminimum herbei, was wie erwähnt verfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht. Die geplante Regelung widerspricht zudem fundamentalen Grundsätzen des Sozialhilferechts, weil sie Kürzungen des Grundbedarfs vorsieht, auch wenn sich die unterstützten Personen korrekt verhalten. Aufgrund der Weite der betroffenen Personen ist die Massnahme auch hinsichtlich dem Schaffen von Anreizen für die Integration in den Arbeitsmarkt nicht zielführend. Zudem führt die Revision zu Rechtsunsicherheit bei den sogenannt gemischten Dossiers, also von der Sozialhilfe unterstützte Haushalte, in denen sowohl Personen aus Drittstaaten aus dem Ausländerbereich mit Schweizer:innen oder Ausländer:innen mit anderem Aufenthaltsstatus zusammenleben.

 

Die Grünliberalen lehnen aus all den genannten Gründen die Änderung von Art. 38a AIG ab.

 

Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen als zusätzliches Integrationskriterium (Art. 58a Abs. 1 Bst. e AIG)

Das Anliegen, dass sich Familienmitglieder in ihrem Integrationsprozess gegenseitig unterstützen, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Wenn die Förderung und Unterstützung von Partner:innen und Kindern als zusätzliches Integrationskriterium für ausländerrechtliche Entscheide aufgenommen werden soll, ist es jedoch wichtig, dass das SEM und die kantonalen Migrationsämter ein gemeinsames Verständnis darüber entwickeln, wie das Kriterium in der Praxis konkret angewendet werden soll. Ansonsten besteht das Risiko von willkürlichen Entscheidungen, was einer glaubwürdigen Migrations- und Integrationspolitik schaden würde. Für Direktbetroffene ist es wichtig zu wissen, welche konkreten Erwartungen an sie gestellt werden. Zudem sollte die Umsetzung des neuen Integrationskriteriums praktikabel sein und nicht zu einem unverhältnismässigen Aufwand bei den kantonalen Vollzugsbehörden führen.

 

Die vorgeschlagene Regelung trägt diesen Kriterien nicht genügend Rechnung und ist deshalb zu präzisieren. Sie erhöht anderenfalls die Gefahr einer verpönten Sippenhaftung, also dass Personen für das Verhalten von nicht kooperativen Familienmitgliedern Nachteile erleiden. Richterweise muss der Fokus darauf gelegt werden, dass berücksichtigt wird, wenn eine Person die Integration ihrer Angehörigen bewusst behindert oder erschwert.